Orsted verschärft seinen Konflikt mit der US-Regierung und geht juristisch gegen die Aussetzung des Offshore-Windprojekts Revolution Wind vor. Gemeinsam mit Partner Skyborn Renewables hat der Konzern beim US-Bundesgericht für den Bezirk Columbia Klage eingereicht und beantragt eine einstweilige Verfügung gegen die Anordnung des Innenministeriums. Nach einem Kurssturz im Dezember legte die Aktie am Freitag um rund 5,4 % zu – getragen von der Erwartung eines rechtlichen Gegenangriffs.
Hintergrund des Konflikts
Ausgangspunkt ist die überraschende Aussetzung von Pachtverträgen für fünf große Offshore-Windprojekte durch das Bureau of Ocean Energy Management (BOEM) am 22. Dezember 2025. Die Regierung begründet den Schritt offiziell mit „nationalen Sicherheitsbedenken“, insbesondere möglicher Radarstörungen durch die Windräder.
Orsted widerspricht dieser Darstellung deutlich. In der Klage wird die Entscheidung als „willkürlich, launenhaft und rechtswidrig“ bezeichnet. Der Konzern verweist darauf, dass Revolution Wind über Jahre hinweg gemeinsam mit dem US-Verteidigungsministerium geprüft worden sei, um genau solche Radarprobleme zu adressieren.
Zentrale Projektdaten von Revolution Wind:
- Kapazität: 704 Megawatt
- Investitionsvolumen: rund 5 Milliarden US-Dollar
- Fertigstellungsgrad: 87 %
- Baufortschritt: 58 von 65 Turbinen installiert, Exportkabel vollständig verlegt
- Geplanter Start der Stromproduktion: Januar 2026
Orsted macht deutlich, dass ein Stopp in dieser späten Phase erheblichen wirtschaftlichen Schaden verursachen würde. Mit der Klage soll eine vorläufige gerichtliche Anordnung erreicht werden, um den Bau abzuschließen und eine Wertminderung des Projekts zu verhindern.
Reaktion an der Börse
Die Marktbewegungen spiegeln die Unsicherheit wider. Nach Bekanntgabe der Aussetzung im Dezember verlor die Aktie rund 13 %. Die Erholung um etwa 5,4 % am Freitag deutet darauf hin, dass Anleger eine gewisse Chance sehen, dass das Gericht der beantragten einstweiligen Verfügung stattgibt – nicht zuletzt wegen des hohen Fertigstellungsgrads und der bereits erteilten Genehmigungen.
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Die Situation unterscheidet sich klar von einer frühen Projektabsage: Hier geht es um ein fast fertiggestelltes Infrastrukturvermögen, bei dem bereits erhebliche Mittel gebunden sind. Das ist auch für die rechtliche Bewertung von „versunkenen Kosten“ und Eigentumsrechten ein wichtiger Punkt.
Bedeutung für die US-Offshore-Windbranche
Die Auseinandersetzung reicht über Orsted hinaus. Auch Equinor und Dominion Energy sind von ähnlichen Aussetzungen betroffen, doch Revolution Wind ist das am weitesten fortgeschrittene Projekt. Damit wird dieser Fall zu einem Test, wie weit die US-Regierung bei der Blockade bereits genehmigter Offshore-Vorhaben gehen kann.
Branchenbeobachter sehen in der Argumentation mit „Radarstörungen“ eine deutliche Verschiebung gegenüber früheren, meist wirtschaftlich begründeten Einwänden gegen Windkraft. Die Berufung auf nationale Sicherheit erschwert den Widerstand der Industrie erheblich.
Für Orsted ist die Lage zudem vor dem Hintergrund früherer Belastungen im US-Geschäft brisant: Der Konzern hatte bereits in der Vergangenheit Kapital über eine Bezugsrechtsemission aufgenommen, um die Bilanz gegen Kosteninflation und Lieferkettenprobleme zu stärken.
Ausblick und mögliche Szenarien
Kurzfristig dürfte die Aktie zum Wochenauftakt volatil bleiben, sobald der Markt die Details der Klage vollständig verarbeitet. Der nächste zentrale Punkt ist die Terminierung der Anhörung zur einstweiligen Verfügung am Bezirksgericht in Washington.
Fällt die Entscheidung zugunsten Orsteds aus und das Gericht setzt die BOEM-Anordnung vorläufig außer Kraft, wäre eine zügige Fortsetzung der Bauarbeiten wahrscheinlich. In diesem Fall könnte die Aktie einen wesentlichen Teil der Dezember-Verluste aufholen. Bleibt die einstweilige Verfügung dagegen aus, droht eine unbefristete Verzögerung von Revolution Wind, was voraussichtlich zu einer deutlichen Wertberichtigung bereits im ersten Quartal 2026 führen würde. Analysteneinschätzungen hängen derzeit maßgeblich von der juristischen Bewertung des Verwaltungsverfahrens in diesem Verfahren ab.
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