Die Börsenhistorie von Covestro steuert auf ihr unwiderrufliches Ende zu. Seit der Übernahme durch den ADNOC-Konzern hat sich der Titel vom operativen Geschäft entkoppelt und fungiert nur noch als Platzhalter für eine finale Auszahlung. Für verbliebene Minderheitsaktionäre reduziert sich die Komplexität des Marktes jetzt auf eine einzige Variable.
- Mehrheit gesichert: ADNOC-Tochter XRG hält über 95 Prozent der Anteile.
- Verfahren startet: Der aktienrechtliche Squeeze-Out läuft.
- Fokus verengt: Operative Kennzahlen spielen für den Kurs keine Rolle mehr.
Anfang Januar 2026 überschritt der neue Eigentümer die entscheidende Schwelle von 95 Prozent, was den Weg für den Zwangsrauswurf der verbliebenen Kleinaktionäre freimachte. Die Aktie hat daraufhin in einen Wartemodus geschaltet. Während der Gesamtmarkt auf Konjunkturdaten reagiert, verharrt das Papier in einer engen Bandbreite. Der Schlusskurs vom Mittwoch bei 60,56 Euro und die minimale Veränderung von -0,16 Prozent in den letzten sieben Tagen unterstreichen diese Erstarrung.
Warten auf die Abfindung
Die Kursentwicklung spiegelt nicht mehr Angebot und Nachfrage wider, sondern die Erwartungshaltung an die gesetzlich vorgeschriebene Barabfindung. Ein unabhängiges Bewertungsgutachten wird die Höhe dieser Kompensation festlegen. Das Minus von 8,24 Prozent seit Jahresanfang ist in diesem Kontext keine Bewertung der operativen Leistung, sondern eine technische Anpassung im Zuge der Übernahmestrukturierung. Volatilität ist bis zur Bekanntgabe des Abfindungspreises kaum noch zu erwarten.
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Strategie bleibt bestehen
Ungeachtet der finanziellen Abwicklung sendet das Unternehmen operative Lebenszeichen. Der jüngste Spatenstich für eine industrielle Wärmebatterie in Brunsbüttel zeigt, dass die Nachhaltigkeitsstrategie auch unter neuer Führung fortgesetzt wird. Die geplante Inbetriebnahme Ende 2026 fällt in eine Zeit, in der die Börsennotierung bereits Geschichte sein wird.
Das Delisting ist unausweichlich. Die Aktie ist faktisch zu einem juristischen Transaktionsobjekt geworden, dessen Restwert allein durch das kommende Gutachten bestimmt wird.
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